Davon abgesehen ist im vorliegenden Kontext von Belang, dass die Vorinstanz, die – im Gegensatz zu anderen Gläubigern – öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie – etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine Chance zu geben – nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht (vgl. Urteil AHV 2011/5 des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 4. Mai 2012 E. 4.2.4). Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass es nicht nur der Schuldner ist, der ein Interesse an einer Ratenzahlung haben kann.