Seite 14 eingetragen zu sein. Nach den gesamten Umständen muss hier das Verhalten des Beschwerdeführers 1 deshalb als grobfahrlässig qualifiziert werden. Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, welche das pflichtwidrige Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen oder das Verschulden im Sinne der Absicht oder groben Fahrlässigkeit ausschliessen würden, sind zu verneinen.