3.3) darauf berufen, er habe faktisch nur als angestellter Personalvermittler für die C. GmbH gearbeitet und demgemäss keinerlei Geschäftsführungs- und Kontrollbefugnisse wahrgenommen. Im Gegenteil wird in der kantonalen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, es sei sorgfaltswidrig, wenn sich jemand als Organ wählen lasse und dabei unübertragbare und unentziehbare Aufgaben nicht tatsächlich selber wahrnehme (Urteil der versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Waadt AVS 30/16 – 24/2017 vom 3. Mai 2017 E. 4 lit. b; Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2V 18 6 vom 14. Januar 2020 E. 4.4 b;