Ebenfalls am 6. März 2015 gewährte die SVA der Gesellschaft einen Zahlungsaufschub (Ratenvereinbarung) für eine Forderung im Betrag von Fr. 178‘650.55 (O2V 19 11, act. 5.2/77). In einer Eingabe an die SVA vom 9. März 2015 schätzte dann die C. GmbH die Lohnsumme für das Jahr 2015 auf Fr. 1‘500‘000.-- (O2V 19 11, act. 5.2/79). In der Folge erliess die Vorinstanz am 13. März 2015 eine angepasste Akonto-Beitragsrechnung für den Zeitraum Januar bis März 2015, basierend nunmehr auf einer Lohnsumme von Fr. 315‘000.-- (O2V 19 11, act.