F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 hielt der Instruktionsrichter gegenüber dem Beschwerdeführer 1 fest, er sei im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Schlechterstellung drohen könnte (Reformatio in peius). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte (O2V 19 11, act. 28). Am 9. September 2021 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Stellungnahme ein, im Rahmen welcher er namentlich um Fristansetzung zu einer Replik ersuchte (O2V 19 11, act. 31).