hingegen wünsche er eine mündliche Verhandlung (O2V 19 11, act. 7). Am 10. Januar 2020 folgte noch eine Eingabe der Vorinstanz, in welcher diese Erläuterungen zur Schadenssumme machte und alsdann beantragte, der Beschwerdeführer 1 sei in Abweichung zum angefochtenen Entscheid zur Zahlung von Fr. 337‘742.45 zu verpflichten (O2V 19 11, act. 13).