In der Folge überwies das angerufene Gericht die betreffende Eingabe mit Beschluss vom 19. März 2019 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (O2V 19 11, act. 1). Von der Verfahrensleitung zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Vorinstanz am 20. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwies (O2V 19 11, act. 4). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer 1 über seine Rechtsvertretung mitteilen, dass er auf eine Replik verzichte; hingegen wünsche er eine mündliche Verhandlung (O2V 19 11, act. 7).