b) der Beschwerdeführer 2 und 3: 1. Der Einspracheentscheid vom 10.01.2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 keinen Schadenersatz zu leisten haben, eventuell sei der Schadenersatz herabzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerden seien abzuweisen. Sachverhalt