Keine Rolle spielt, dass die Beschwerdeführerin die Parzelle Nr. 0002 eigenen Angaben zufolge für eine Betriebserweiterung oder -verlegung gekauft hat (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2019, N. 10 S. 918 Mitte zu Art. 30 DBG; LEUCH/STRAHM, in: Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, N. 26 zu Art. 23 StG BE). Auf das Erwerbsmotiv ist, wie bereits oben dargelegt, nicht abzustellen. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, dass die Beschwerdeführerin einen Neubau projektiert und dafür 2010 eine Baubewilligung erhalten hat.