2.6 Vorliegend steht unzweifelhaft fest, dass die Liegenschaft Nr. 0002 in C. bis zum Verkauf durch die Beschwerdeführerin unbebaut geblieben und von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt für die gewerbliche Leistungserbringung eingesetzt worden ist. Beim Verkauf wurde der in jenem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin gepflegte betriebliche Leistungsherstellungsprozess weder direkt noch indirekt beeinträchtigt. Technisch-wirtschaftlich hatte die Liegenschaft Nr. 0002 keine Funktion im Betrieb der Beschwerdeführerin (auch nicht als Lagerstätte oder Parkplatz). Es wurde mit oder auf ihr weder direkt noch indirekt etwas erzeugt.