Wenn ein Vermögenswert im Beurteilungszeitpunkt objektiv erkennbar für Geschäftszwecke verwendet wird, so bildet es – unabhängig von der Herkunft der Mittel oder vom Erwerbsmotiv – Geschäftsvermögen. Der Ent- Seite 5 scheid darüber, ob ein Vermögensobjekt dem Geschäft tatsächlich dient, ist unter Würdigung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse zu fällen (MARKUS REICH, Abgrenzung, a.a.O., S. 224). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Betriebsnotwendigkeit aus objektiven Merkmalen erkennbar sein muss.