Letztere können dem Unternehmen entzogen werden, ohne den betrieblichen Leistungserstellungsprozess direkt zu beeinträchtigen (MARKUS REICH, Die Abgrenzung von Geschäftsund Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 80/1984 S. 223). Entscheidend ist nicht das Erwerbsmotiv, sondern die technisch-wirtschaftliche Funktion des Wirtschaftsguts im Geschäft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 1995, auszugsweise wiedergegeben in: BVR 1996, S. 350 ff.). Wenn ein Vermögenswert im Beurteilungszeitpunkt objektiv erkennbar für Geschäftszwecke verwendet wird, so bildet es – unabhängig von der Herkunft der Mittel oder vom Erwerbsmotiv – Geschäftsvermögen.