2.3 Das Anlagevermögen besteht aus immateriellen Anlagen, Finanz- und Sachanlagen, insoweit auch aus Grundstücken. Es dient dem Unternehmen zu dauernder oder mehrmaliger Nutzung. Anlagegüter werden somit nicht zum Zweck der Veräusserung, sondern zur wiederholten Nutzung und zum Verbrauch beschafft. Wirtschaftsgüter, die demgegenüber lau- Seite 4 fend angeschafft und wieder veräussert werden, bilden Umlaufvermögen (Urteil des Bundesgerichts 2A.122/2015 vom 16. September 2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Literatur).