eine Rückstellung für Ersatzbeschaffung, mit darauf folgender Übertragung im Jahr 2017 auf die neue Liegenschaft D.. In der Veranlagungsverfügung vom 5. Februar 2019 betreffend die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2016 lehnte die Steuerverwaltung die betreffende Rückstellung jedoch ab und verfügte die volle Besteuerung des erzielten Gewinns für die Liegenschaft B.. In Abweichung von der Selbstdeklaration ging sie nicht von einer Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen aus (act. 2.16). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 27. März 2019 abgewiesen (act. 2.1).