Seite 2 B. In der Jahresrechnung 2016 als Basis der Steuererklärung 2016 verbuchte die A. in der Höhe des für den Verkauf der Liegenschaft B. erzielten Gewinns von Fr. 474‘900.-- eine Rückstellung für Ersatzbeschaffung, mit darauf folgender Übertragung im Jahr 2017 auf die neue Liegenschaft D.. In der Veranlagungsverfügung vom 5. Februar 2019 betreffend die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2016 lehnte die Steuerverwaltung die betreffende Rückstellung jedoch ab und verfügte die volle Besteuerung des erzielten Gewinns für die Liegenschaft B..