O., S. 66). Bezogen auf die Zusammenstellung zu den Beilagen 23.18 - 33 sind deshalb nur die Gutschriftspositionen von Januar bis September 2015 für rückforderungsauslösend bzw. haftungsbegründend zu erklären, konkret ein Betrag von Fr. 11‘805.75. Die Akontorechnung für den Monat Oktober 2015 (act. 23.29), in welcher eine Gutschrift von Fr. 2‘594.-- gewährt wurde, und die erst zu Beginn der folgenden Zahlungsperiode, d.h. im November 2015 zu bezahlen war, fällt dagegen aus der Haftung, da der Beschwerdeführer eben bereits am 29. Oktober 2015 aus der Gesellschaft ausschied.