6. In der Folge stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer für die ganze von der Vorinstanz geltend gemachte Schadenssumme einzustehen hat. Dazu sind zunächst der Haftungszeitraum des Beschwerdeführers einzugrenzen und alsdann die drei Schadenspositionen gemäss der Schadenersatzverfügung (act. 8.4) im Einzelnen zu prüfen. Vorliegend Seite 9 hatte der Beschwerdeführer seine Geschäftsführerposition bei der C. ______ wie erwähnt vom 12. März bis 29. Oktober 2015 inne. Derweil macht die Vorinstanz die oben unter E. 3.3 zitierten Akontorechnungen als Schaden geltend.