Nun entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Zweckumwandlung – noch dazu eine solch radikale – nur vollzogen wird, wenn das ursprüngliche Geschäft nicht gut läuft, mit den damit verbundenen negativen finanziellen Auswirkungen. Eine Änderung des Zweckes wird nicht aus dem Bauch heraus von heute auf Morgen vorgenommen, sondern als Folgemassnahme einer längerfristigen ungünstigen Entwicklung des Geschäftsgangs. Neben der Zweckumwandlung gibt es aber auch noch weitere Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unternehmen schon bei Austritt des Beschwerdeführers in finanzieller Schieflage befand.