5.2 Die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich für massgebend zu erklären. Für den Ausschluss der Adäquanz muss das Fehlen einer schwierigen finanziellen Situation im Zeitpunkt des Ausscheidens des Betroffenen natürlich aber auch tatsächlich zu bejahen sein. Vergleicht man den vorliegenden Fall mit dem fraglichen Präjudiz 9C_859/2007, so ist festzustellen, dass in letzterem die Sachlage grundsätzlich eindeutig war. Es war aktenkundig, dass der fragliche Arbeitgeber noch mindestens acht Monate nach dem Ausscheiden des betroffenen Beschwerdeführers finanziell gesund war und freie Aktiven von rund Fr. 65‘000.-- aufwies.