Nach den gesamten Umständen muss hier das Verhalten des Beschwerdeführers deshalb als grobfahrlässig qualifiziert werden. Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, welche das pflichtwidrige Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen oder das Verschulden im Sinne der Absicht oder groben Fahrlässigkeit ausschliessen würden, sind nicht ersichtlich. Namentlich kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er sei sich der Verantwortung nicht bewusst gewesen, die er mit der Annahme des Mandats auf sich genommen hat. Vielmehr ist gerade auch dies Ausdruck einer erheblichen Sorgfaltswidrigkeit.