Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der streitigen Arbeitgeberin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Art. 810 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 2011 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) enthält eine Liste mit Aufgaben der Geschäftsführer, die unübertragbar und unentziehbar sind. Allein durch die Übertragung von Aufgaben können diese Personen sich ihrer Verantwortung demgemäss nicht entledigen (vgl. z.B. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 200/01 vom 13. November 2001 E. 3a m.H.; REICHMUTH, a.a.O., S. 147).