4.4 a) Im Rahmen der subsidiären Organhaftung ist erforderlich, dass die ins Recht gefasste Person auch tatsächlich den Organbegriff erfüllt. In der Praxis werden sog. formelle und faktische Organe unterschieden. Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt werden und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der streitigen Arbeitgeberin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).