b) Aus dem einschlägigen Handelsregisterauszug ergeht, dass der Beschwerdeführer bei der fraglichen Gesellschaft vom 12. März bis 29. Oktober 2015 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen war (act. 8.16). Der Beschwerdeführer anerkennt dies im Grundsatz. Er macht indessen geltend, er habe bei der damaligen C. ______ keinerlei Verantwortung innegehabt. Er habe sich nur rein formal als Geschäftsführer zur Verfügung gestellt. Er habe keinerlei Einblick in die Geschäftsunterlagen gehabt. Die Anstellung des Personals, das Erstellen der Lohnabrechnungen und die Ausbezahlung der Löhne seien ausschliesslich durch F. ______ erfolgt.