4.2 Nach der Feststellung des widerrechtlichen Verhaltens des Arbeitgebers ist nun zu prüfen, ob sich das ins Recht gefasste Organ jenes als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 251/03 vom 21. Oktober 2004 E. 5.2 a. E. sowie MARCO REICHMUTH, a.a.O., S. 125).