Seite 2 lung (act. 19). An ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2018 gelangte die zweite Abteilung des Obergerichts zum Schluss, dass die Höhe der Schadenersatzverfügung weiterer Abklärungen bedürfe, insbesondere bezüglich der Familienzulagen, und sie wies so den Fall in die Instruktion zurück (act. 20). In der Folge äusserte sich zunächst die Ausgleichskasse von neuem (act. 21 f.) und sie reichte ergänzende Unterlagen ein (act. 23.18 – 33). Der Beschwerdeführer liess sich zu den neuen Vorbringen am 6. März 2019 vernehmen (act. 25).