C. Gegen den nämlichen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde von A. ______ vom 30. Januar 2018 (act. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2018 beantragte die Ausgleichskasse Luzern die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 19. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem ursprünglichen Rechtsbegehren fest (act. 10). Am 11. April 2018 folgte die Duplik der Ausgleichskasse (act. 13). In einer Eingabe vom 25. Juni 2018 äusserte sich die Ausgleichskasse detailliert zur Schadensposition Nr. 3 (act. 17). Am 1. Juli 2018 bezog der Beschwerdeführer nochmals Stel-