B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 verpflichtete die Ausgleichskasse Luzern A. ______ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von Fr. 35‘673.25 (act. 8.4). Auf erhobene Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 9. Januar 2018 an ihrer Schadenersatzforderung vollumfänglich fest (act. 3).