2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4‘500.-- werden zu ¼ (Fr. 1'125.--) den Klägerinnen und zu ¾ (Fr. 3‘375.--) dem Beklagten auferlegt. Der von den Klägerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- wird auf ihren Kostenanteil angerechnet und im Mehrbetrag von Fr. 1‘875.-- durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 9‘610.35 zu bezahlen.