Mit Blick auf das oben (vgl. E. 5.1) festgestellte Verhältnis Obsiegen/Unterliegen hat der Beklagte also ½ des Honorars des Klägeranwalts zu übernehmen und den Klägerinnen so eine Parteientschädigung von Fr. 9‘610.35 zu entrichten. Seite 19 Demgemäss erkennt das Schiedsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen den Betrag von Fr. 180‘488.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.