Das Honorar ist dementsprechend nach Art. 9 AT zu bestimmen. Laut dessen Abs. 2 lit. e) beläuft sich das Honorar für einen Streitwert von Fr. 244‘247.-- auf Fr. 17‘160.15. Dazu kommen der Ersatz der Barauslagen, für die praxisgemäss von einer Pauschale von 4 % vom Honorar ausgegangen wird, sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt resultiert Betrag von Fr. 19‘220.75.