Hat man es demgemäss mit zwei möglichen Streitwerten zu tun, ist darauf hinzuweisen, dass laut der Rechtsprechung bei alternativen Rechtsbegehren stets das höhere Begehren massgebend ist (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 2012 172 vom 17. Juli 2012, veröffentlicht in: BJM 2013 S. 154). Wurde hier laut obigen Erwägungen von den Klägerinnen zur Hauptsache ein Betrag von rund Fr. 240‘000.-- eingefordert, während ihr (nur) ein solcher von Fr. 180‘488.-- zuzusprechen ist, resultiert die Feststellung, dass die Klägerinnen zu ¾ obsiegen und zu ¼ unterliegen. Darauf basierend sind die Prozesskosten von Fr. 4‘500.-- zu verteilen.