5. 5.1 Art. 89 Abs. 5 KVG schreibt für das Verfahren vor Schiedsgericht keine Kostenlosigkeit vor, womit für die Kostenfrage ausschliesslich kantonales Recht massgeblich ist. Auch hinsichtlich der Prozesskosten ist auf das vorliegende Verfahren das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar, dessen Art. 24 Abs. 2 seinerseits auf das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verweist. Nach Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das (Schieds-) Gericht über die Prozesskosten von Amtes wegen nach den Art.