In beiden Fällen liegt somit eine Überarztung vor. Praxisbesonderheiten, welchen durch einen Zuschlag zu dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert Rechnung getragen werden müsste (vgl. dazu GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 56 KVG), sind weder dokumentiert noch geltend gemacht. Im Übrigen wird das Ergebnis einer Überarztung noch gestützt durch die von den Klägerinnen im Rahmen der Replik nachgereichte Aufstellung betreffend die Vergleichsgruppe „Gebiet Ost-CH – Allgemeine Innere Medizin“ (vgl. act. 13). Auch anhand der darin verzeichneten Indizes resultiert offensichtlich eine Überarztung. Zwar wurde die Zusammensetzung der fraglichen Referenzgruppe sei-