Ungerechtfertigt erscheint im Übrigen die Behauptung, dass sich die eine Psychotherapie-Praxis betreibende F.______ nicht für die fragliche Vergleichsgruppe eignen soll; letztlich weist die fragliche Person denselben FMH-Titel auf, womit der statistische Vergleich nicht willkürlich erscheint (act. 10).