So umfasst die RSS die Kosten des entsprechenden Geschäftsjahres der Versicherer. Dies bedeutet, dass die Kosten in jenem Jahr in die RSS einfliessen, in welchem sie vom Versicherer erfasst wurden, womit sie mit dem Rechnungsjahr des Arztes nicht übereinstimmen müssen (vgl. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern 200 2017 670 vom 10. Juni 2018 E. 5.2). Der Behandlungsfallstatistik der Krankenversicherer kommt mithin grundsätzlich stets Vorrang zu gegenüber der eigenen Praxisstatistik des betreffenden Arztes (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 12 zu Art. 56 KVG).