Seite 13 zu folgen (vgl. dazu oben E. 4.2 lit. a). Ebenfalls von vornherein unbehelflich ist die Argumentation des Beklagten, er habe nicht 631, sondern 932 Patienten behandelt im Jahr 2015. Es ist hinlänglich bekannt, dass zwischen den Daten der Ärzte und der Versicherer Abweichungen bestehen. Die Gründe hierfür sind bekannt. So umfasst die RSS die Kosten des entsprechenden Geschäftsjahres der Versicherer.