vgl. ebenfalls BGE 118 II 487 E. 3). Diesbezüglich hat das Bundesgericht in BGE 133 V 579 E. 4.3.5 noch präzisiert, dass in Fällen, in denen kein obligatorisches Schlichtungsverfahren besteht und demzufolge direkt Klage beim Gericht zu erheben ist, bereits ein vorangehender Akt, mit welchem der Gläubiger seiner Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Form geltend macht, als fristwahrend zu betrachten ist.