Seite 6 entfallenden Beträge nicht erforderlich (BGE 127 V 286 E. 5d; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 116/03 vom 23. November 2004 E. 2.6). Die interne Aufteilung des erstrittenen Betrags unter den Klägern ist deren Sache. Es schadet daher auch nicht, wenn einzelne Kläger in der fraglichen Zeit keine Leistung erbracht haben, diese werden gegebenenfalls bei der internen Aufteilung leer ausgehen.