Seite 5 der Beweiswürdigung frei. Die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 119 V 211 E. 3b mit Hinweisen) erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen (vgl. z.B. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K93/02 vom 26. Juni 2003 E. 5.1). Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis). In dem als Klageverfahren ausgestalteten Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art.