1.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zentral, dass der Rückforderungsprozess wegen unwirtschaftlicher Behandlung vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Demgemäss hat das Gericht von Amtes wegen den massgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Es hat namentlich die Legitimation abzuklären, das Vorliegen von Praxisbesonderheiten festzustellen oder die Festlegung der Vergleichsgruppe zu überprüfen (UELI KIESER, Formelle Fragen der pauschalen Rückforderung, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, 2001, S. 129 f.).