Die Konkretisierung des Forderungsbetrages bleibt ausdrücklich vorbehalten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. in der Replik: Der Rückforderungsbetrag sei auf Fr. 244‘247.--, eventualiter auf Fr. 180‘488.-- festzusetzen. b) des Beklagten: Die Klage sei abzuweisen. Sachverhalt A. Am 19. Januar 2018 reichten 29 Krankenversicherer (nachfolgend: Klägerinnen), vertreten durch AA.______, dieser vertreten durch RA A.______, gegen B.______ (nachfolgend: Beklagter) Klage ein.