Aber der Entscheid darüber, ob das Eingabefeld mit dem Liegenschaftswert befüllt werden darf oder nicht, ist ein bewusster Kopfentscheid des zuständigen Steuerkommissärs. Jener hat den Beginn der Steuerpflicht, welcher aus dem System ersichtlich ist, zu prüfen und gestützt darauf zu entscheiden, ob das Eingabefeld mit dem Liegenschaftswert zu befüllen ist oder nicht. Unerheblich ist die (Berufs-)Erfahrung der Steuerkommissäre, denn auch bei Fachleuten sind Fehler – aus welchen Gründen auch immer – nicht auszuschliessen.