Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Unbestritten ist, dass bei neu gegründeten Gesellschaften erst ab dem 3. Steuerjahr das Eingabefeld mit dem Liegenschaftswert befüllt werden darf. Und es ist ihr auch insofern zuzustimmen, als bedenklich erscheint, dass im konkreten Veranlagungsprogramm beziehungsweise im Ablauf des ganzen Veranlagungsprozesses keine inhärente Kontrolle besteht, welche solche Fehler herausfiltern könnte. Aber der Entscheid darüber, ob das Eingabefeld mit dem Liegenschaftswert befüllt werden darf oder nicht, ist ein bewusster Kopfentscheid des zuständigen Steuerkommissärs.