Massgebend kann stets nur sein, wieso es zu einem Fehler kam (Frage der Fehlerquelle), also aufgrund eines Sach- und Rechtsirrtums (Mangel in der Willensbildung) oder aufgrund eines Erklärungsirrtums, der nicht beabsichtigt war (Mangel in der Willensäusserung). Weil die technologischen Entwicklungen die Abgrenzung zwischen Mängeln in der Willensäusserung und –bildung zunehmend erschweren, ist im Zweifelsfall eher von einem Mangel in der Willensbildung auszugehen (MARTIN E. LOOSER, a.a.O., N. 10b zu Art. 52 StHG).