Auf jeden Fall darf die angebliche Anfälligkeit der Veranlagung als Massengeschäft für Flüchtigkeitsfehler nicht einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden und es kann von einer Steuerbehörde erwartet werden, dass sie Vorkehrungen zur maximalen Minimierung der Flüchtigkeitsfehler trifft. Offensichtliche Flüchtigkeitsfehler respektive offensichtliche, nicht bezweckte Handhabungsfehler sollten unabhängig von der Tragweite des Versehens einer Berichtigung zugänglich sein (MARTIN E. LOOSER, a.a.O., N. 7b zu Art. 52 StHG).