Als Konsequenz aus diesen Überlegungen, welche das Bundesgericht im zitierten Entscheid anstellt, ergibt sich wohl, dass die Praxis für die Berichtigung im Zusammenhang mit elektronischen Vorgängen strengere Anforderungen verlangt. Auf jeden Fall darf die angebliche Anfälligkeit der Veranlagung als Massengeschäft für Flüchtigkeitsfehler nicht einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden und es kann von einer Steuerbehörde erwartet werden, dass sie Vorkehrungen zur maximalen Minimierung der Flüchtigkeitsfehler trifft.