Dies gilt selbst dann, wenn ein derartiger Fehler der Behörde offensichtlich unterlaufen ist und unabhängig davon, ob für die steuerpflichtige Person erkennbar ist, dass sich die Behörde in einem Sach- oder Rechtsirrtum befindet. Fehler in der Willensbildung sind auf dem Rechtsmittelweg oder mittels Revision/Nachsteuer zu korrigieren (MARTIN E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundegesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 52 StHG mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.5 mit Hinweisen).