Auf den Veranlagungsverfügungen 2013/14 und 2015 ist nebst der ordentlichen Steuer auch der Steuerwert der Liegenschaften ausgewiesen, indem bei den steuerbaren Faktoren die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz aufgeführt wurden. Sodann wird in der Veranlagungsverfügung auf die auf Art. 96 StG basierende Minimalsteuer hingewiesen (act. 2.5 und act. 2.6). Die Veranlagungsverfügung ist somit hinreichend transparent in Bezug auf die Erhebung der Minimalsteuer, weshalb die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin fehl geht.