2.2 Die Beschwerdeführerin rügt vorab die fehlende Transparenz in Bezug auf die Minimalsteuer. Selbst eine fachkundige Person könne anhand der Berechnungen der Steuerveranlagung, der Veranlagungsverfügung wie auch der Schlussabrechnungen nicht annäherungsweise erkennen, dass die Minimalsteuer auf Grundeigentum berechnet worden sei.