96 StG berechnet wurde und dass die Veranlagungsverfügungen und Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 in Rechtskraft erwuchsen. Nicht bestritten ist ferner, dass die Minimalsteuer, welche für die ersten zwei Steuerjahre der Beschwerdeführerin erhoben wurde, im konkreten Fall nicht hätte verlangt werden dürfen und dass das Berichtigungsgesuch der Beschwerdeführerin innert Frist gestellt wurde (act. 1/2 und act. 6/2). Bestritten und zu prüfen ist, ob im konkreten Fall ein berichtigungsfähiger Rechnungsfehler vorliegt oder aber ein Veranlagungsfehler, welcher keiner Berichtigung zugänglich ist.